Erbrecht Portugal
Mandatsbetreuung im Erbrecht in Portugal auch vollständig online möglich!
An unseren Standorten in Hamburg, Düsseldorf sowie unserer Filiale in Lissabon, ist Rechtsanwalt Krag, Fachanwalt im Erbrecht, im internationalen Erbrecht und hier insbesondere im deutsch-portugiesischen Erbrecht tätig.
RA Krag ist zweisprachig (Deutsch / Portugiesisch) aufgewachsen und mehrmals im Jahr in unserer Kanzlei in Lissabon, um dort Erbschaften in Portugal für unsere Mandanten abzuwickeln. Daneben berät und vertritt er unsere Mandantschaft in sämtlichen Fragestellungen des Erbrechts beider Länder vor dem Erbfall und nach dem Erbfall.
Deutsches Erbrecht oder portugiesisches Erbrecht?
Bei deutsch-portugiesischen Erbfällen gilt es zunächst immer festzustellen, welche Rechtsordnung für den jeweiligen Erbfall Anwendung findet. Für Todesfälle bis zum 17. August 2015 knüpfen beide Rechtsordnungen an die Nationalität des Erblassers an. Ist der Verstorbene also portugiesischer Staatsbürger gewesen, wird in beiden Ländern portugiesisches Erbrecht für den Erbfall angewendet und bei deutscher Staatsangehörigkeit des Erblassers in beiden Ländern deutsches Erbrecht.
Ab August 2015 gilt die EU-Erbrechtsverordnung, welche das anwendbare nationale Recht zunächst einmal an dem Wohnsitz des Verstorbenen festmacht. Für Todesfälle nach dem 17.08.2015 gilt also für Portugiesen, die in Deutschland versterben, deutsches Erbrecht. Umgekehrt findet portugiesisches Erbrecht Anwendung, wenn Portugiesen oder Deutsche in Portugal versterben.
Von dieser Regel kann jedoch durch letztwillige Verfügung im Sinne einer Rechtswahl zu Gunsten der eigenen Staatsangehörigkeit abgewichen werden.
All diese Fragen sind für den im EU-Recht tätigen Anwalt von entscheidender Bedeutung, da das portugiesische Erbrecht und das deutsche Erbrecht sich sowohl hinsichtlich der Formvorschriften und dem materiellen Inhalt wesentlich unterscheiden.
Vor dem Erbfall
Vor dem Erbfall berät Sie Rechtsanwalt Miguel Krag zu der Regelung Ihres Nachlasses im Schenkungswege oder durch letztwillige Verfügung. Hier unterscheiden sich die Rechtsordnungen Portugals und Deutschlands bereits maßgeblich in der für die Bekundung des letzten Willens zulässige Form. Auch materiell-rechtliche Themen wie z. B. die gesetzliche Erbfolge oder das Pflichtteilsrecht werden in Deutschland und Portugal unterschiedlich geregelt.
Erlaubt das deutsche Recht ein privatschriftliches Testament, so ist dies nach portugiesischem Rechtsverständnis nicht gestattet. Grundsätzlich ist ein Testament nach portugiesischem Erbrecht notariell zu beurkunden. Wie erläutert gilt dies grds. auch dann, wenn es beispielsweise nach portugiesischem Recht in Deutschland zu errichten ist. Neben der notariellen Beurkundung bedarf es zweier unter gesetzlichen Kriterien auszuwählender Zeugen und anderer Formerfordernisse, damit das Testament nach portugiesischem Erbrecht Gültigkeit erlangt.
Des Weiteren sind die materiell-rechtlichen Unterschiede zu beachten. So ist das portugiesische Pflichtteilsrecht als Noterbrecht ausgestaltet. Dies bedeutet, dass man die pflichtteilsberechtigten Erben nicht von der Erbfolge ausschließen kann. Es ist lediglich möglich über einen Teil der Erbschaft frei zu verfügen. Der darüber hinaus existente Nachlass ist zwischen den Pflichtteilsberechtigten entsprechend der gesetzlichen Erbquote nach dem Erbrecht Portugals zu verteilen.
Die Beteiligung am Nachlass hängt – insoweit der Erblasser verheiratet war – auch immer vom Güterstand der Ehe ab. Denn im Zusammenhang mit dem Tod eines Ehegatten ist zunächst zu unterscheiden, welches Vermögen dem überlebenden Ehegatten ohnehin zusteht und welches Ehevermögen in den Nachlass fällt. Hier sind die unterschiedlichsten Fallgestaltungen denkbar. Beispielsweise kommt es bei gemischten Ehen oftmals zu einem Auseinanderfallen des Erbrechts und des Familienrechts in dem Sinne, als das Erbrecht eines Landes und das Familienrecht des anderen Landes Anwendbarkeit findet. Auch dies ist bei der Gestaltung eines Testaments zu beachten.
Hinzu kommen viele weitere Problemfelder, welche ohne Unterstützung durch einen auf das portugiesische Erbrecht und das deutsche Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalt nicht zu lösen sind.
Nach dem Erbfall
Nach dem Erbfall wickeln wir Ihre gesamte Erbschaft in Portugal ab. Hierzu gehört die Beantragung von Erbscheinen, die Abgabe der in drei Monaten einzureichenden Erbschaftssteuererklärung, die Ermittlung von Bankguthaben und Immobilien des Erblassers in Portugal, die Umschreibung von Immobilien sowie die Realisierung der Bankguthaben bei den Banken und – soweit erwünscht – die Veräußerung der Immobilien vor Ort bis zur Übergabe des Verkaufserlöses zu Ihren Händen.
Einen weiteren Schwerpunkt unserer Tätigkeit bildet die Durchsetzung von Erbansprüchen beispielsweise gegenüber den Miterben, wenn keine konkreten Kenntnisse hinsichtlich des Nachlasses des Verstorbenen vorhanden sind. Sowohl Immobilienvermögen als auch Bankguthaben können für unsere Mandanten über Register und direkte Kontakte zu den Kredithäusern ermittelt werden.
Zudem berät und vertritt Sie Rechtsanwalt Krag in sämtlichen weiteren Fragen des Erbrechts. So zum Beispiel im Bereich des Pflichtteilsrechts, der Auskunftsansprüche gegenüber Miterben und dritten Personen, Fragen der Enterbung, der Erbengemeinschaft, usw..
Das Erbrecht Portugals ist wie oben erläutert nicht mit dem deutschen Erbrecht vergleichbar. Es gilt also zunächst zu bestimmen, welche Rechtsordnung auf den Todesfall anzuwenden ist. Hiernach kann erst bestimmt werden, wer zu welcher Quote Erbe bzw. Pflichtteilsberechtigter geworden ist. Oftmals spielen Fragen des Ehegüterrechts eine Rolle, s. o..
Auch für die Bearbeitung eines erbrechtlichen Mandats nach dem Erbfall ist also in der beschriebenen internationalen Konstellation die Mandatierung eines im Erbrecht Portugals versierten Rechtsanwalts zwingend erforderlich.