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  • Eigenständiges Testament

Nachlasspflegschaft

Eine Nachlasspflegschaft kann in bestimmten erbrechtlichen Konstellationen sehr wichtig werden, um die Erbschaft zu sichern. Welches diese Konstellationen sind und inwiefern die Anordnung einer Nachlasspflegschaft in diesen hilfreich sein kann, erfahren Sie im Folgenden.

Die Intention des Gesetzgebers: Sicherung der Erbschaft

Tritt ein Todesfall ein, sieht unsere Rechtsordnung hinsichtlich der Erbschaft die sogenannte „Universalsukzession“ gem. § 1922 BGB vor: Durch das Ableben eines Menschen gehen sowohl dessen Vermögen, inklusive aller Nachlassgegenstände, als auch dessen Verpflichtungen unmittelbar auf einen oder mehrere Erben über. Dies geschieht kraft Gesetzes – für den Übergang bedarf es keines weiteren Zwischenaktes.

Der Nachlass befindet sich also zu keinem Zeitpunkt „in der Schwebe“ zwischen Verstorbenem und dessen Rechtsnachfolger(n). Im Gegenteil: Durch den Todesfall entsteht eine unmittelbare Fürsorgepflicht des oder der Erben.

Wann also tritt das Regelungsinstitut der Nachlasspflegschaft auf den Plan?

Problemkonstellation 1: Erbe unbekannt, Annahme der Erbschaft ungewiss, oder sonstiges Sicherungsbedürfnis

Auf tatsächlicher Ebene können trotz dieser Regelung jedoch Schwierigkeiten auftreten. So kommt es vor, dass der Erbe entweder unbekannt ist, oder noch ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat, jedenfalls aber ein Bedürfnis zur Sicherung der Erbschaft besteht – schließlich ist es die Intention des Gesetzgebers, dass der endgültige Erbe den Nachlass unbeschadet erhalten soll.

Ist der Nachlass nicht gesichert, im Extremfall womöglich sogar sein Bestand gefährdet, liegt es zunächst im Zuständigkeitsbereich des Nachlassgerichts, für die Sicherung Sorge zu tragen. Hierfür stehen ihm dann verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung. Die Anordnung einer Nachlasspflegschaft ist hierfür eines der relevantesten Mittel.

Problemkonstellation 2: Die Nachlassgläubiger drohen Schaden zu nehmen

Ebenso ist die umgekehrte Situation denkbar, nämlich dass ein Nachlassgläubiger seine Ansprüche aufgrund des nicht gesicherten Nachlasses nicht geltend machen kann. Er droht somit, wirtschaftlichen Schaden zu nehmen.

Das Rechtsschutzbedürfnis eines solchen Nachlassgläubigers führt in dieser Konstellation anstelle des Sicherungsbedürfnisses des endgültigen Erben ebenso zu der Möglichkeit des Nachlassgerichts, eine Nachlasspflegschaft anzuordnen. In diesem Fall kann der Gläubiger eine Nachlasspflegschaft beim Nachlassgericht beantragen.

Die Anordnung der Nachlasspflegschaft

Die Nachlasspflegschaft übernimmt dann eine natürliche Person, vom Nachlassgericht als geeignet angesehen wird, die Sicherung und Verwaltung der Erbschaft solange zu übernehmen, bis die endgültigen Erben bekannt sind. Erst dann wird die Nachlasspflegschaft durch das Nachlassgericht wieder aufgehoben.

Der Nachlasspfleger kann entweder ehrenamtlich tätig werden, oder dieser Tätigkeit berufsmäßig nachgehen. Im letzteren Fall erhält er hierfür eine über eine bloße Aufwandsentschädigung hinausgehende Vergütung. Bei einem mittellosen Nachlass besteht der Vergütungsanspruch des Nachlasspflegers gegenüber der Staatskasse. Ist der Nachlass jedoch nicht mittellos, richtet sich der Anspruch des Nachlasspflegers gegen den endgültigen Erben.

Aufgaben und Befugnisse des Nachlasspflegers

Fortan hat der Nachlasspfleger die Vermögensinteressen der Erben wahrzunehmen. Dabei setzt das Gericht den Wirkungskreis, in dem der Nachlasspfleger tätig werden soll, je nach Einzelfall fest.

Dieser besteht regelmäßig darin, den Nachlass zu ermitteln, zu sichern und zu verwalten. Zusätzlich gehört die Ermittlung der Erben, also die Feststellung der Erbfolge, zu den Aufgaben des Nachlasspflegers. Dabei hat der Nachlasspfleger sein Tätigwerden an der Zweckmäßigkeit der in Frage kommenden Maßnahmen auszurichten.

Um seinen Aufgaben nachkommen zu können, muss der Nachlasspfleger das Erbe zunächst in Besitz nehmen. In diesem Sinne hat er einen Anspruch auf Herausgabe der Nachlassgegenstände gegenüber jedermann.

Um den Nachlass zu ermitteln, gilt es z.B. herauszufinden, welche Konten der Erblasser geführt hat, etwaige Lebensversicherungsverträge zu kontrollieren, sich also einen Überblick über das Vermögen des Erblassers zu verschaffen. Hat der Nachlasspfleger dies getan, muss er ein Nachlassverzeichnis erstellen und es beim Nachlassgericht einreichen.

Zum Nachlass gehörendes Geld ist ferner verzinslich anzulegen, soweit mit diesem keine Ausgaben zu bestreiten sind. Zu bestreiten sind jedenfalls die Kosten für die Bestattung des Erblassers. Etwaig bestehende Mietverträge sind durch den Nachlasspfleger zu kündigen, Vollmachten zu widerrufen, usw..

Der Nachlasspfleger hat auch bestehende Verkehrssicherungspflichten im Hinblick auf die existierenden Nachlassgegenstände zu erfüllen, worunter z.B. de Beleuchtung eines Hauseingangs, oder die Streupflicht im Winter zu fassen sind.

Um den Nachlass effektiv sichern zu können, tritt der Nachlasspfleger als gesetzlicher Vertreter des endgültigen Erben auf. Insofern ist er auch prozessführungsbefugt.

Was die Ermittlung der Erben anbelangt, hat der Nachlasspfleger nach einem womöglich existierenden Testament des Erblassers zu suchen. Findet er ein solches, muss er es unverzüglich beim Nachlassgericht abliefern. Findet er kein Testament, ist es seine Aufgabe, die gesetzlichen Erben zu ermitteln. Bei dieser Tätigkeit steht ihm auch die Möglichkeit zur Verfügung, professionelle Erbermittler einzuschalten.

Haftung des Nachlasspflegers

Grundsätzlich haftet der Nachlasspfleger Dritten gegenüber nicht. Dies hat den Grund, dass er als gesetzlicher Vertreter des Erben agiert. Seine Handlungen werden dem Erben zugerechnet. Im Innenverhältnis haftet der Nachlasspfleger gegenüber dem Erben jedoch zumindest für verschuldete Pflichtverletzungen.

Fazit

Mit dem Rechtsinstitut der Nachlasspflegschaft begegnet das Erbrecht dem Problem, dass die Erben nicht bei jedem Erbfall sofort auf den Plan treten – etwa, weil sie von dem Erbfall gar keine Kenntnis erlangt haben. Da es häufig zu solchen Konstellationen kommen kann, ist die Nachlasspflegschaft von hoher erbrechtlicher Relevanz. Die gesetzgeberische Intention hinter dieser Regelung ist ganz klar der Schutz der endgültigen Erben und deren Gläubiger.

Schließlich kann durch die Einsetzung eines Nachlasspflegers gewährleistet werden, dass der Nachlass dennoch gesichert wird.

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